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   OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 2/20   

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OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 2/20 (https://dejure.org/2020,21061)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14.07.2020 - 1 B 2/20 (https://dejure.org/2020,21061)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - 1 B 2/20 (https://dejure.org/2020,21061)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    LFGB § 40 Abs 1a; LFGB § 40 Abs 4a; VIG § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1; VIG § 5 Abs 4 Satz 1;
    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen Verstößen - Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz; Frag den Staat; Auskunft Kontrollberichte; lebensmittelrechtliche Betriebsprüfung; Topf Secret

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2020 - 15 B 814/19

    Verbraucherinformation "Topf Secret"

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 2/20
    Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

    Aus der Handlungsaufforderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der Antragsgegnerin eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, weil eine solche Handlungsaufforderung die Feststellung eines - bestimmten - Rechtsverstoßes voraussetzt (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte aktenkundige Feststellung der Verstöße soll lediglich vermeiden, dass auch vorläufige Überlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen, mithin solche Informationen, die noch keine gesicherte Erkenntnis über eine Abweichung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15).

    Der verfahrensgegenständliche Informationsanspruch hängt nicht vom Inhalt oder von der Qualität der dokumentierten Abweichungsfeststellung ab, so dass die abstrakten Umschreibungen der Antragsgegnerin zur Beurteilung ausreichen (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 16 ff.).

    Allein der Umstand, dass der streitbefangene Kontrollbericht auf der Internetplattform "Topf Secret" veröffentlicht werden könnte, ändert nichts daran, dass es sich auch in dieser Fallkonstellation um eine antragsgebundene Informationsgewährung und damit primär um eine staatliche Leistung handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 5 CS 19/2415, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 59 ff.).

    Dass die Anträge auf Information über die Webseite "Frag den Staat" erfolgen, erweckt auch nicht den Eindruck, "Topf Secret" sei eine staatliche Veröffentlichungsplattform (BayVGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 5 CS 19/2415, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 61).

    Soweit es der Antragstellerin im Verhältnis zum Beigeladenen um etwaige (künftige) Ergänzungen oder zeitliche Begrenzungen bei der Verwendung der Information geht, insbesondere um das auch im Geschäftsverkehr bestehende "Recht auf Vergessen" (dazu allgemein BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13, juris Rn. 75 ff.), muss sie die entsprechenden Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen (BayVGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 5 CS 19/2415, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 62).

    Der Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG , der insbesondere bei überflüssigen Anfragen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VIG ) oder querulatorischen Begehren zum Tragen kommt, ist bei Antragstellungen im Rahmen einer Kampagne Dritter nicht einschlägig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 C S 19/2087, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 31 ff.).

    Somit hat sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 VIG auszurichten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19/2087, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.202 - 15 B 814/19, juris Rn. 97 ff.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, Rn. 42 ff.).

    Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03. Juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschl. v. 14.04.2005 - 4 VR 1005.04, juris Rn. 12; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 98).

    Überdies ist nicht zu verkennen, dass eine - vorliegend mit Blick auf die Form der Antragstellung naheliegende - Veröffentlichung der streitigen Kontrollberichte auf der Internetplattform "Topf Secret" die Intensität des Eingriffs in den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin aufgrund der damit verbundenen - zumal potentiell zeitlich unbegrenzten - Multiplikationswirkung erhöht (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 103 m.w.N.).

    Er hat es deshalb als sachgerecht angesehen, in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG lediglich bei Informationen über Rechtsverstöße die sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich anzuordnen, da hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information bestehe (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation, BT-Drs. 17/7374, S. 18 f.; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 105).

    Das Bekanntwerden von solchen Mängeln wird den Betrieb der Antragstellerin jedoch gleichfalls nicht beträchtlich tangieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 109; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 49 f.).

  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17

    Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 2/20
    Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

    Zwar ist auch der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 42 ff. m.w.B.) Insofern gilt für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängige Informationsgewährung nichts anderes als für aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB , die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 26 ff.).

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen zwischen den beiden Arten der Information große Unterschiede, die es ausschließen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbesondere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverarbeitung, ohne Weiteres auf die antragsgemäße Informationsgewährung zu übertragen (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 47).

    Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 47).

    Den mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit hat das Bundesverwaltungsgericht als gerechtfertigt angesehen (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 48 ff.).

    Dabei kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 VIG drittschützend ist oder nur dem Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung dient (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29/17, juris Rn. 21 f.).

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2020 - 2 ME 707/19

    Abweichung; Betriebshygiene; Futtermittel; Futtermittelüberwachung; Hygienische

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 2/20
    Auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG haben weder die Beigeladene noch das LMTVet abgestellt (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 6).

    Die Pflicht zur Anhörung des Betriebs gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 BremVwVfG stellt ebenso wie die Pflicht zur Mitteilung von Ort, Zeit und Art des Informationszugangs im Fall einer Antragsstattgabe (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VIG ) und zur Einräumung eines ausreichenden Zeitraums zur Einlegung von Rechtsmitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VIG ) sicher, dass vor einer Veröffentlichung auf zumutbare Weise gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 7; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 9).

    Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

    Der Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG , der insbesondere bei überflüssigen Anfragen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VIG ) oder querulatorischen Begehren zum Tragen kommt, ist bei Antragstellungen im Rahmen einer Kampagne Dritter nicht einschlägig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 C S 19/2087, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 31 ff.).

    Somit hat sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 VIG auszurichten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19/2087, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.202 - 15 B 814/19, juris Rn. 97 ff.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, Rn. 42 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 1891/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 2/20
    Die Pflicht zur Anhörung des Betriebs gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 BremVwVfG stellt ebenso wie die Pflicht zur Mitteilung von Ort, Zeit und Art des Informationszugangs im Fall einer Antragsstattgabe (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VIG ) und zur Einräumung eines ausreichenden Zeitraums zur Einlegung von Rechtsmitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VIG ) sicher, dass vor einer Veröffentlichung auf zumutbare Weise gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 7; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 9).

    Die behördliche Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr dient und in der Regel von den Medien - auch Onlinemedien - sofort aufgegriffen wird, ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch ein Aliud (BayVGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 5 CS 19/2415, juris Rn. 21; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 13).

    Somit hat sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 VIG auszurichten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19/2087, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.202 - 15 B 814/19, juris Rn. 97 ff.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, Rn. 42 ff.).

    Das Bekanntwerden von solchen Mängeln wird den Betrieb der Antragstellerin jedoch gleichfalls nicht beträchtlich tangieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 109; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 49 f.).

  • VGH Bayern, 15.04.2020 - 5 CS 19.2087

    Übermittlung der Ergebnisse einer lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfung an

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 2/20
    Aus der Handlungsaufforderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der Antragsgegnerin eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, weil eine solche Handlungsaufforderung die Feststellung eines - bestimmten - Rechtsverstoßes voraussetzt (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15).

    Der verfahrensgegenständliche Informationsanspruch hängt nicht vom Inhalt oder von der Qualität der dokumentierten Abweichungsfeststellung ab, so dass die abstrakten Umschreibungen der Antragsgegnerin zur Beurteilung ausreichen (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 16 ff.).

    Einmal erteilte Informationen können nicht zurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Erfolg des Eilantrags bzw. der Beschwerde aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitaufwands ihre Relevanz weitgehend verlieren (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 36; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 1 ME 707/19, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 2/20
    Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03. Juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschl. v. 14.04.2005 - 4 VR 1005.04, juris Rn. 12; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 98).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 2/20
    Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03. Juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschl. v. 14.04.2005 - 4 VR 1005.04, juris Rn. 12; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 98).
  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 2/20
    Zwar ist auch der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 42 ff. m.w.B.) Insofern gilt für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängige Informationsgewährung nichts anderes als für aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB , die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 2/20
    Soweit es der Antragstellerin im Verhältnis zum Beigeladenen um etwaige (künftige) Ergänzungen oder zeitliche Begrenzungen bei der Verwendung der Information geht, insbesondere um das auch im Geschäftsverkehr bestehende "Recht auf Vergessen" (dazu allgemein BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13, juris Rn. 75 ff.), muss sie die entsprechenden Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen (BayVGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 5 CS 19/2415, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 62).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 10 S 3/21

    Abwehranspruch gegen die Erteilung von Informationen über im Betrieb von der

    Denn ebenso, wie einmal erteilte Informationen nicht zurückgeholt werden können, verlieren umgekehrt die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitablaufs regelmäßig ihre Relevanz (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 07.08.2020 a. a. O. Rn. 33 und vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087 - NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 36; OVG Bremen, Beschlüsse vom 08.04.2021 a. a. O. Rn. 48 und vom 14.07.2020 a. a. O. Rn. 29, Beschluss vom 14.07.2020 - 1 B 2/20 - NordÖR 2021, 98 = juris Rn. 50; NdsOVG, Beschlüsse vom 20.08.2021 - 2 ME 126/21 - juris Rn. 24 und vom 16.01.2020 - 2 ME 707/19 - NordÖR 2020, 152 = juris Rn. 19).
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